„Bördefüchse e.V.“ i.G.
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins ist „Bördefüchse e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in 39218 Schönebeck (Elbe).
- Er ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V. und den
Fachverbänden, denen die entsprechenden Abteilungen des Vereins zugeordnet sind.
§ 2 – Vereinszweck, Aufgaben und Grundsätze - Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Förderung der Heimatpflege,
Heimatkunde, der Ortsverschönerung und die Förderung des bürgerschaftlichen
Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. - Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
- Abhaltung von geordneten Turn -, Sport – und Spielübungen
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
- Förderung Breiten -, Kinder – und Jugendsport, Leistungs – und Behindertensport
- Pflege der heimischen Kultur
- Organisation von Veranstaltungen zur Festigung der Dorfgemeinschaft
- generationsübergreifende Projekte
- Unterstützung von Einrichtungen, die das kulturelle und soziale Leben der
Dorfgemeinschaft gestalten - Förderung von Maßnahmen zur Gestaltung, Unterhaltung und Verschönerung
der Dörfer und der Durchführung von Projekten zur Dorfentwicklung
§ 3 – Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
- Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu Satzungszwecken zu verwenden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch
Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft - Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (bei bestehenden Abteilungen die
Abteilungsleitung). Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des
gesetzlichen Vertreters. - Gegen die eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand oder die
Abteilungsleitung, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die
Mitgliederversammlung des Vereine bzw. der Abteilung anrufen. Diese entscheidet
endgültig. - Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und die dem Verein angehören will. Für die Aufnahme gelten die Regeln
über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. - Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum
Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglied kann auch eine
natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft/Sanktionen - Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Vereins
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung
einer Frist von 6 Wochen nur zum 30.06. und 31.12. eines Jahres zulässig. - Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen Störung des Vereinsfriedens
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wegen groben und unsportlichen Verhaltens
- bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten und erfolgter Mahnung
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand ggf. auf Antrag einer Abteilungsleitung.
Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu gegeben, sich mündlich oder
schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen
schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. - Bei leichteren Verfehlungen können durch den Vorstand oder die jeweilige
Abteilungsleitung gegenüber Mitgliedern folgende Sanktionen ausgesprochen werden:
- Verwarnung
- Verweis
- Trainings- oder Wettkampfverbot
- Hausverbot
Die Entscheidung des Vorstands oder der jeweiligen Abteilungsleitung ist endgültig.
- Mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen sämtliche Ansprüche
und Rechte des ausscheidenden Mitglieds an den Verein und somit an das
Vereinsvermögen. Ausgenommen hiervon sind Darlehen und Sachwerte, die dem Verein
leihweise überlassen wurden. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht
zurückgezahlt. Dem Mitglied zur Nutzung übergebenes Vereinseigentum ist beim Austritt
unverzüglich zurückzugeben.
§ 6 – Rechte und Pflichten - Alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen in
Mitgliederversammlungen als Delegierte uneingeschränktes Stimmrecht. Alle Mitglieder
des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zu einem Amt wählbar zu. - Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den
weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und
Kameradschaft zu wahren. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren
und Beiträgen gemäß Beitragsordnung verpflichtet.
§ 7 – Beiträge - Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit regelt die von der Mitgliederversammlung
beschlossene Beitragsordnung. Zum Beschluss der Beitragsordnung ist eine einfache
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich. Die Beitragsordnung ist kein Bestandteil der Satzung.
Werden Änderungen zwischen dem Wahlzeitraum lt. § 9 erforderlich, ist der erweiterte
Vorstand berechtigt, diese zu beschließen. - Erforderlichenfalls kann die Mitgliederversammlung beschließen, Umlagen in
bestimmten Zeitabständen oder aus besonderen Anlässen zu erheben. Dies soll aber nur
erfolgen, wenn eine besondere Notlage gegeben ist. Darüber entscheidet die
Mitgliederversammlung, die über die Höhe der Umlage, die das 3-fache des jährlichen
Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen darf, abstimmt.
§ 8 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- erweiterter Vorstand
- Abteilungen
§ 9 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.
- Darüber hinaus kann der Vorstand zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen
einladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet ebenfalls statt, wenn eine
Abteilung dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. - Der Termin ist mindestens vier Wochen vorher durch Einladung nebst Tagesordnung per
Mail oder schriftlich an die Mitglieder bekannt zu geben. - Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Teilnehmerstärke beschlussfähig. - Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme für Berichte des Vorstands
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Beschlussfassung zur Beitragsordnung
- Beschluss zu Satzungsänderungen/Satzungsneufassung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung zu Anträgen
- Auflösung des Vereins
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich zu übergeben. - Über die Zulässigkeit der Beratung und möglichen Beschlussfassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung vor dem Beschluss der Tagesordnung
der Mitgliederversammlung. - Die Mitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter / eine
Versammlungsleiterin geführt, der /die nach der Eröffnung durch die Vorsitzende / den
Vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstands durch die Versammlung zu bestätigen ist.
Ebenfalls auf Vorschlag des Vorstands ist ein Protokollführer / eine Protokollführerin zu
bestimmen. - Wahlen werden ebenfalls durch den Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin
geleitet. Sollte der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin selbst zu einem Amt
kandidieren, bestimmt die Mitgliederversammlung einen vorübergehenden Wahlleiter /
eine vorübergehende Wahlleiterin. Soweit erforderlich kann der Versammlungsleiter / die
Versammlungsleiterin bzw. der vorübergehende Wahlleiter /die vorübergehende
Wahlleiterin Stimmzähler/Stimmzählerinnen ernennen. - Der/Die Vorsitzende wird einzeln gewählt. Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen, es
sei denn ein Mitglied beantragt eine geheime Wahl und ¼ der anwesenden Mitglieder
stimmt dem zu.
Die übrigen Mitglieder werden im Block offen durch Handzeichen gewählt, es sei denn ein
Mitglied beantragt eine geheime Wahl und ¼ der anwesenden Mitglieder stimmt dem zu.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder von
denen eine Einverständniserklärung zu ihrer Wahl vorliegt. - Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch eine durch den Vorstand
erarbeitete Geschäftsordnung geregelt, die dem erweiterten Vorstand zur Kenntnis zu
geben ist. - Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. - Alle sonstigen Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
- Stimmenthaltungen sind möglich.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer
/der Protokollführerin und vom Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin zu
unterschreiben ist.
§ 10 – Vorstand - Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: dem / der Vorsitzenden, seinem / seiner
Stellvertreter/in, einem für die Finanzen zuständigen Mitglied und zwei weiteren Mitglied.
Sie bilden den Vorstand in Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. - Dem / der Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vorstands.
- Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder
sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern, die einem Vereinsorgan angehören,
deren Amt durch andere Mitglieder zu ersetzen, bis eine Neuwahl möglich ist. Die
Neuwahl hat in der nächstfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 11 – Rechte und Pflichten des Vorstands - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstands im
Sinne des § 26 des BGBs gemeinsam vertreten. - Die Vorstandsmitglieder können für Zeit- oder Arbeitsaufwand eine angemessene
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Über Gewährung und Höhe
beschließt der erweiterte Vorstand. - Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einer
Geschäftsordnung geregelt. Diese ist dem erweiterten Vorstand zur Kenntnis zu geben. - Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. - Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist bei ordnungsgemäßer Ladung in allen Fällen
gegeben. - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des /der Vorsitzenden, bei dessen / deren Abwesenheit die
seines Vertreters / seiner Vertreterin. - Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen, mit Ausnahme der
Beitragsordnung, über die die Mitgliederversammlung beschließt, und den Ordnungen,
die der Zustimmung des erweiterten Vorstands bedürfen. - Zur Durchführung von besonderen Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse oder
Arbeitsgruppen bilden. Sie wählen den Vorsitzenden / die Vorsitzende aus den Reihen
ihrer Mitglieder selbst. Es können auch Personen Mitglied der Ausschüsse sein, die nicht
Mitglieder des Vereins sind. Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an allen
Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen. - Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 – Zusammensetzung erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und allen Abteilungsleitern /
Abteilungsleiterinnen.
§ 13 – Rechte und Pflichten des erweiterten Vorstandes - Der erweiterte Vorstand ist nach der Mitgliederversammlung das höchste Gremium des
Vereins. Es fasst Beschlüsse, die kurzfristig nötig sind, weil deren Aufschub bis zur
nächsten Mitgliederversammlung nicht gerechtfertigt ist. - Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit die Finanzordnung und die
Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. - Der erweiterte Vorstand entlastet den gewählten Vorstand und genehmigt die
Haushaltpläne. - Der erweiterte Vorstand entscheidet über Gewährung und Höhe von angemessenen
Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 a EStG für Zeit- oder Arbeitsaufwand des
Vorstands. - Der erweiterte Vorstand hat mindestens einmal im Jahr vor den jährlichen
Mitgliederversammlungen zu tagen.
§ 14 – Abteilungen - Für jede Sportart oder Interessengruppe sowie für jede andere regelmäßige
Vereinsaktivität kann durch Vorstandsbeschluss eine Abteilung gebildet werden, wenn
sich dafür mindestens 5 Mitglieder zusammenfinden. - Jede Abteilung hat eine eigene Leitung.
- Die Abteilungen wählen ihre Leitung alle drei Jahre in einer der Abteilungsmitgliederversammlung, die mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins
stattfinden muss. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder der Abteilung. - Jede Abteilung ist berechtigt, zur Absicherung ihrer Abteilungsarbeit Sonderbeiträge über
den Grundbeitrag des Vereins hinaus zu erheben, sowie verpflichtende Arbeitseinsätze
(und ggf. deren Abgeltung) für alle Abteilungsmitglieder festzusetzen. Sonderbeiträge und
Arbeitseinsätze sind von der Abteilungsmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu
beschließen. Sonderbeiträge und deren Höhe sowie verpflichtende Arbeitseinsätze sind
dem Vorstand anzuzeigen. - Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen
teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen. Bei Unstimmigkeiten innerhalb der
Abteilungsleitung vermittelt der Vorstand. - Verstößt ein Mitglied der Abteilungsleitung gegen Bestimmungen der Satzung oder
sonstiger Ordnungen oder handelt es gegen Beschlüsse anderer übergeordneter Organe
des Vereins, kann das entsprechende Mitglied der Abteilungsleitung durch Beschluss des
Vorstands abberufen werden. Ist eine Abteilungsleitung nach einer Abberufung nicht
mehr arbeitsfähig, übernimmt der Vorstand diese Aufgaben kommissarisch und hat
schnellstmöglich eine Neuwahl der Abteilungsleitung einzuberufen.
§ 15 – Kassenprüfer - Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses
sein. - Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und
Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und
dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des für die Finanzen zuständigen
Vorstandsmitglieds und der übrigen Vorstandsmitglieder. - Zu den Aufgaben der Kassenprüfer/innen gehört auch die Prüfung der von den
Abteilungen geführten Kassen.
§ 16 – Haftung - Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Unfälle, Verluste,
Beschädigungen oder Diebstähle bei der Durchführung von sportlichen oder sonstigen
Veranstaltungen. - Ausgeschlossen bleibt auch die Haftung auf Fahrten und Wegen zu oder von sportlichen
Veranstaltungen sowie vereinseigenen oder überlassenen Räumen. - Es gelten die Landessportversicherung sowie weitere abgeschlossenen Versicherungen.
§ 17 – Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus
dem Kassen- und Bankbestand, dem Vermögen der Abteilungen und sämtlichem
vereinseigenen Inventar besteht.
§ 18 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Bördeland, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 – In-Kraft-Treten
Die Satzung wurde am 26.11.2025 in der Mitgliederversammlung beschlossen worden
und tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
| Ballschuweit, Cindy | |
| Fabian, Janet | |
| Fischer, Renate | |
| Hartung, Simone | |
| Schiwek, Frank | |
| Schiwek, Nadine | |
| Schmidt, Arne | |
| Schmidt Morten |